Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Tätigkeit von Bausachverständigen

§ 1 Vorbemerkung

1. Die nachstehend Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten im Zusammenhang mit dem dem Sachverständigen erteilten Auftrag.

2. Die Rechtsbeziehungen des öffentlich bestellten Sachverständigen1) zu seinem Auftraggeber2) bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.

3. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden nur Vertragseinheit, wenn sie der AN ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

 

§ 2 Auftrag

1. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherung oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des AN.

2. Gegenstand des Auftrages ist jede Art von Sach-verständigentätigkeit, wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung, Begutachtung, Überprüfung und Beratung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachtlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden.

3. Thema, Objekt und Verwendungszweck der Tätigkeit sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.

 

§ 3 Durchführung des Auftrages

1. Der Auftrag ist entsprechend den für einen öffentlich bestellen und vereidigten Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch, unabhängig, weisungsfrei, persönlich und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.

2. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, kann der AN nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.

3. Der AN erbringt seine Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des AN erhalten bleibt, kann sich der AN bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachver-ständiger Mitarbeiter bedienen.

4. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Sachbereiche erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den AG.

5. Im übrigen ist der AN berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nach-forschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf.

Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen.

6. Der AN wird vom AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erringung der Tätigkeit notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.

7. Die Tätigkeit des AN ist innerhalb angemessener Frist abzuschließen. Terminabsprachen sind für den AN nur verbindlich, wenn dies im Auftrag vereinbart ist.

8. Für die Richtigkeit der dem AN zum Zwecke der Auftragserfüllung vom AG überlassenen Unterlagen und erteilten Auskünfte übernimmt der AN keine Gewähr. Eine Prüfpflicht besteht nur insoweit, als sich die Fragwürdigkeit übermittelter Aussagen für den AN aufdrängt.

 

§ 4 Pflichten des AG

1. Der AG darf dem AN keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seiner Tätigkeit verfälschen können.

Gleichwohl erteilte Weisungen oder Wünsche hat der Sachverständige zurückzuweisen; er braucht sie nicht zu beachten.

2. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem AN alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der AN ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für seine Tätigkeit von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

 

§ 5 Schweigepflicht des AN

1. Der AN unterliegt gemäß § 203 Abs. 2 Nr.5 StGB einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Ergebnis seiner Tätigkeit oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit anvertraut worden sind oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.

2. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des AN mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.

3. Der AN ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei seiner Tätigkeit erlangte Kenntnis befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.

 

§ 6 Urheberrechtsschutz

1. Der AN behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.

2. Insoweit darf der AG die im Rahmen des Auftrages gefertigte Ausarbeitung mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt ist.

3. Eine darüber hinausgehende Weitergabe der Ausarbeitung an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder kürzung ist dem AG nur mit Einwilligung des AN gestattet.

4. Eine Veröffentlichung der Ausarbeitung bedarf in jedem Falle der Einwilligung des AN. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks der Ausarbeitung gestattet.

 

§ 7 Honorar

1. Der AN hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe de Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Vergütung besteht aus einer Zeitvergütung und Ersatz der notwendigen Auslagen. Die Höhe des Verrechnungssatzes wird im Auftrag festgelegt.

Es werden sämtliche Zeitabschnitte mit demselben Stundensatz in Rechnung gestellt, die unmittelbar oder mittelbar mit der Erstellung des Gutachtens in Zusammenhang stehen. Reisezeiten werden nur mit einem eigenen Satz abgerechnet, wenn dies im Auftrag vereinbart ist.

2. Zu Vergütung und Auslagen kommt die Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.

3. Der Sachverständige ist berechtigt, sowohl bei Vertragsschluss als bei umfangreicheren Aufgaben auch während der Arbeitsausführung eine dem Leistungsstand entsprechende Abschlagszahlung zu verlangen. Näheres regelt der Auftrag.

Das Gesamtvolumen der Abschlagszahlungen vor Übergabe des Gutachtens darf 90 % des Endhonorare nicht übersteigen.

 

§ 8 Zahlung Zahlungsverzug

1. Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang der Ausarbeitung beim AG fällig. Die postalische Übersendung der Ausarbeitung unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.

2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen.

3. Kommt der AG mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der AN nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % (bzw. 5 % bei Verbrauchern) über dem Basiszins (§ 247 BGB) berechnet, vgl. § 288 BGB. Der Nachweis eines höheren Schadens des Sachverständigen ist zulässig.

4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des AG infrage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des AN zur Folge. In diesen Fällen ist der AN berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleichs des AG.

5. Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.

 

§ 9 Fristüberschreitung

1. Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens (vgl. § 3 Abs. 7) beginnt mit Vertragsabschluss. Benötigt der AN für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des AG (vgl. § 4 Abs. 2) oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.

2. Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der AG nur im Falle des Leistungsverzuges des AN oder der vom AN zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.

3. Der AN kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferver-zögerung seiner Ausarbeitung zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen, wie beispielsweise Fälle höher Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend und der AG kann hieraus keine Schadener-satzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem AN die Ausarbeitung völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem AG ein Schadenersatz-anspruch nicht zu.

4. Der AG kann neben Lieferung Verzugsschadenersatz nur verlangen, wenn dem AN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

 

§ 10 Kündigung

1. AG und AN können den Vertrag jederzeit kündigen, jedoch in Abweichung von § 649 BGB nur aus wichtigen Gründen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

2. Wichtige Gründe, die den AG zur Kündigung berechtigen, sind u.a. Rücknahme der öffentlichen Bestellung durch die zuständige Bestellbehörde oder ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Tätigkeit des AN.

3. Wichtige Gründe, die den AN zur Kündigung berechtigen, sind u.a.: Verweigerung der notwendigen Mit-wirkung des AG, Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf den AN, die das Ergebnis der Tätigkeit verfälschen kann (vgl. § 4 Abs. 1), wenn der AG in Schuldnerverzug gerät, wenn der AG in Vermögensverfall gerät, wenn der AN nach Auftragsannahme feststellt, dass die ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.

4. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.

5. Wird der Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für den AG objektiv verwendbar ist.

6. In allen anderen Fällen behält der AN den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der AG im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom AN noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

 

§ 11 Gewährleistung

1. Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Ausarbeitung des AN verlangen.

2. Wird nicht innerhalb angemessener zeit nachgebessert, oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.

3. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem AN schriftlich angezeigt werden. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt.

5. Ansprüche des AG gegen den AN nach § 634 BGB verjähren mit Ausnahme des Anspruchs aus § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in einem Jahr ab Abnahme des Gutachtens.

 

§ 12 Haftung

1. Der AN haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch eine mangelhafte Ausarbeitung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.

2. Die Reche des AG aus Gewährleistung gemäß § 11 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferungsverzuges sind in § 9 abschließend geregelt.

3. Schadenersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang der Ausarbeitung beim AG.

 

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist die berufliche Hauptniederlassung des AN.

2. Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des AN ausschließlich Gerichtsstand.

3. Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2. gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

1. Die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) finden ergänzend Anwendung.

2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, wird davon die Gültigkeit des Vertrages nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung soll dann die gesetzliche Regelung gelten, die dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Beide Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zweckentsprechende Bestimmungen zu ersetzen.